bestraft wird...



§3 (3) Wer [...] Flugblätter [...] verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen und in Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln.[...]

Erfurts Straßen sind kein öffentlicher Raum, in dem Auseinandersetzung angestoßen werden soll. Wer sich keine Plakatwände leisten kann, muss wenigstens nach dem Verteilen von Flugblättern 3000m2 Innenstadt aufräumen.



§4 (2) Abfallbehälter [...] dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden.

Abfallbehälter zu durchsuchen ist allen verboten, nötig haben es nur wenige. Erfurts kreativer Umgang mit sozialen Problemen verbietet die Auswirkungen von Armut.



§ 8 Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen: [...]

  • Lagern von Personengruppen (mindestens 3 Personen), wenn sich diese an dem selben Ort regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern
  • Wer ist hier gemeint? Touristengruppen oder Punker? Wer soll verchwinden?.

  • Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss, wie z.B. Grölen
  • Im Straßencafe mit Caipirina oder doch eher in Verbindung mit Dosenbier?



    §9 Musiker oder Schauspieler müssen den Standort ihrer Darbietungen auf Straßen und Plätzen nach 20 min so verändern, dass ihre Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar sind, mindestens 200 m weitergehen.

    Die "Moldau" geht also noch durch, "Ein Amerikaner in Paris" (22'12) braucht eine Sondergenehmingung. Der Sinn des Gebotes bleibt im Dunkeln.



    §15 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 51 ThürOBG mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden.

    Denn wie jeder autoritäre Charakter weiß, sollten schon kleine Vergehen scharf bestraft werden, sonst stehen wir bald da mit vergewaltigten drogenabhängigen Kindern im zertrampelten Vorgarten.